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Werkvertrag

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Werkvertrag Artikel

Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, d.h. die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen (z.B. Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen. Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Werklieferungs- , Dienst- und Kaufvertrag.

Buch-Tipp: Der Handwerker kommt! Die Beschreibung für das Buch "Der Handwerker kommt!" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster.

siehe auch

Kaufvertrag, Schenkungsvertrag , Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihvertrag , Darlehensvertrag, Dienstvertrag, Werklieferungsvertrag , Transportvertrag , Bauvertrag

Buch-Tipp: Designers' Contract, m. CD-ROM Sehr gutes Buch, schwache CD-Rom Ich bin vom Inhalt dieses Buches sachlich und verständlich positiv überrascht gewesen. Die CD-Rom dagegen aber beinhalten ca. einen Teil der in dem Buch besprochenen Verträge. So kann es vorkommen das man trotz CD-Rom und einen sehr hohen Preis manche Verträge tortzdem mühsam selber eintippen muss (Bsp. Berechtigungsanfrage...

Weblinks

  • §§ 631 - 651 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG005702377.html)


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